Erben

Warum Erbschaft nicht nur Freude macht
Erbrecht

Nachdem wir uns zuletzt mit dem Vererben beschäftigt haben, wollen wir nun zum vermeintlich angenehmeren Teil kommen: dem Beerben, also der Frage, was zu tun ist, wenn man selbst erbt. Hierfür gibt es verschiedene Varianten. Bedacht werden kann man als Erbe, Miterbe und Vermächtnisnehmer. Auch der Pflichtteilsberechtigte kann Ansprüche auf den Nachlass haben.

Alleinerbe

Zunächst gibt es die Variante, dass man selbst Erbe wird. Hier gibt es wiederum zwei Möglichkeiten, nämlich die Stellung als Alleinerbe oder die Stellung als Miterbe zu erhalten. Am unkompliziertesten ist die Position des Alleinerben. Der Alleinerbe ist alleiniger Rechtsnachfolger des Erblassers und er tritt als solcher in viele Rechte und Pflichten desselben ein. Er muss sich dann natürlich auch um alle Nachlassverpflichtungen selbst kümmern, was zumeist mehr ist, als man annimmt – von Auskünften an die Behörden über Vertragsabwicklungen bis zur etwaigen Befriedigung von Ansprüchen von Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten.

Miterbe

Der Miterbe ist hingegen mit mehreren anderen Erben zusammen Rechtsnachfolger, und zwar im Rahmen der Erbengemeinschaft. Falls kein Testamentsvollstrecker bestimmt wurde, müssen die Erben hier gemeinsam agieren. Wichtige Handlungen, die vorgenommen werden müssen, wie die Kündigung von Mietverträgen, für die ein Sonderkündigungsrecht besteht, Verkäufe, Hausräumungen und Ähnliches, müssen zusammen abgestimmt werden, häufig müssen auch alle Miterben zusammen unterschreiben oder zumindest Vollmachten erteilen, was die Abwicklung erleichtert. Jeder Miterbe muss mit allen anderen Miterben einig sein, was mit den Nachlassgegenständen passiert, ob diese aufgeteilt, verkauft oder weiter gemeinsam genutzt werden sollen. Weil außerdem häufig Leute zusammentreffen, die sich nicht sehr mögen, ist gerne zumindest ein Miterbe dabei, der sich nicht gütlich einigen möchte, was dann zu viel Verdruss führt. Wer sich über den Verbleib von Opas Bierkrug und Hirschgeweih nicht einig wird, hat dann in aller Regel auch Probleme, noch wichtigere Dinge wie die Verwertung von Immobilien geregelt zu bekommen, woraufhin dann viel juristisches Ungemach bis hin zur Teilungsversteigerung droht.

Vermächtnisnehmer

Einfacher ist die Stellung als Vermächtnisnehmer. Hier hat der Erblasser nur einen bestimmten Geldbetrag bzw. ein oder mehrere Objekte aus dem Nachlass hinterlassen. Der Anspruch auf die Erfüllung des Vermächtnisses besteht gegenüber den Erben, welche sich nach der Geltendmachung auch bemühen müssen, das Vermächtnis schnellstmöglich zu erfüllen. Wenn sie dies nicht tun, kann man die Ansprüche relativ einfach einklagen.

Pflichtteil

Richtig kompliziert wird es für den Pflichtteilsberechtigten, der vom Erblasser nicht bedacht wurde. Einen Pflichtteil gibt es nur bei Verwandtschaft in direkter Linie, und zwar vorzugsweise für die Nachkommen, sonst für die Eltern. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird durch Pflichtteilsergänzungsansprüche erhöht, beispielsweise wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren seines Lebens Teile seines Vermögens verschenkt haben sollte. Auch ein Erbe kann Pflichtteilsansprüche haben, z. B. wenn der Nachlass durch Vermächtnisse entwertet wird. Hier muss das Erbe dann ausgeschlagen und Anspruch gegenüber den jeweils Bedachten geltend gemacht werden. Wichtig ist für Vermächtnisnehmer wie Pflichtteilsberechtigte, dass der Anspruch innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis verjährt. Hier muss dann bis zum Verjährungszeitpunkt Klage erhoben worden sein, sonst sind die Ansprüche nicht mehr durchsetzbar.

Erbe ausschlagen

Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, dass der Nachlass überschuldet ist. Hier gilt zunächst die Frist zur Ausschlagung des Erbes, die aber nur sechs Wochen ab der Kenntnis vom Erbfall beträgt. Wenn sich in dieser extrem kurzen Zeit nicht absehen lässt, ob irgendwo Schulden vorhanden sind, sollte man das Erbe aber nicht gleich ausschlagen. Einerseits kann eine Nachlassverwaltung beantragt werden, in deren Verlauf vom Nachlassverwalter festgestellt wird, ob der Nachlass überschuldet war oder nicht. Andererseits kann, wenn sich irgendwann herausstellen sollte, dass der Nachlass tatsächlich überschuldet war, eine Nachlassinsolvenz beantragt werden, welche auch nicht auf den Erben zurückfällt.

Erbschein

Abwicklungstechnisch stellt sich für die Erben häufig die Frage, ob ein Erbschein notwendig ist oder nicht, da Banken wie Behörden diesen gerne verlangen, obgleich dies längst nicht immer berechtigt ist. Hier lässt sich sagen, dass ein Erbschein bei Vorliegen eines handschriftlichen Testaments in aller Regel nur notwendig ist, wenn Immobilien übertragen werden, bei einem notariellen Testament in der Regel gar nicht.

Erbschaftssteuer

Wer geerbt hat, muss zuletzt natürlich auch die Erbschaftssteuer im Blick haben. Die Freibeträge sind für Ehegatten 500.000,00 Euro, für Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000,00 Euro, Eltern und Urenkel 100.000,00 Euro, und für alle anderen, auch Lebensgefährten, 20.000,00 Euro. Gerade für die nicht privilegierten Erben wie Lebensgefährten beträgt der Steuersatz dann auch mindestens 30 %. Enkel erben bei Vorversterben der Eltern auch deren Freibeträge. Hinzu kommen diverse Erleichterungen bei selbstbewohnten Immobilien, Kunstobjekten und Hausrat, sowie Versorgungsfreibeträge.
Im Hinblick auf die oben genannten Probleme macht es also auch für zukünftige Erben Sinn, beispielsweise einmal mit den Eltern abzuklären, ob sie denn das Erbe geregelt haben, und ihnen gegebenenfalls zu empfehlen, sich Rat einzuholen. Sonst kann sich das dankbare Gedenken an die Vorfahren schnell in eine formidable Familienfehde mit Hauen und Stechen verwandeln.

Text: Wolf von Rosenstiel

Weitere Artikel